Viele Schönheitsreparatur-Klauseln sind unwirksam:
Mieterbund warnt: Keine Vertragsänderungen oder Ergänzungen unterschreiben

24.01.2006 18:00
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in den letzten 24 Monate sind viele Schönheitsreparatur-Klauseln unwirksam, weil sie Mieter unangemessen benachteiligen. Betroffen sind hunderttausende von Vertragsverhältnissen.

Vorsicht: Immer öfter fordern Vermieter jetzt Mieter auf, Mietvertragsänderungen bzw. Ergänzungsvereinbarungen zu unterschreiben, mit der Begründung, die ursprünglich vereinbarten Schönheitsreparatur-Regelungen im Vertrag seien unwirksam. Tatsächlich haben Vermieter aber keinen Anspruch auf Korrektur oder Änderung des Vertrages, warnt der Deutsche Mieterbund (DMB). Soweit in Form- oder Rundschreiben an die Mieter der Eindruck erweckt wird, Mieter müssten Vertragsänderungen zustimmen, sonst würden ihnen Kündigungen oder Mieterhöhungen drohen, ist das falsch. Der Tonfall dieser Schreiben ist teilweise nötigend und unverschämt.

Beispiel: „Wie Sie vielleicht wissen, ist die von uns im Mietvertrag getroffene Vereinbarung über Schönheitsreparaturen aufgrund einer Entscheidung des BGH vom 23.6.2004 nachträglich unwirksam geworden…. Nachdem diese Verpflichtung (zur Vornahme von Schönheitsreparaturen) weggefallen ist, besteht gemäß § 313 Absatz 1 BGB ein Anspruch auf Vertragsänderung. Sollten Sie mit der vorgeschlagenen Änderung des Mietvertrages nicht einverstanden sein, behalten wir uns vor, analog § 28 IV II. Berechnungsverordnung im Rahmen einer Mieterhöhung einen Zuschlag für die Mehrleistungen der Schönheitsreparaturen zu verlangen. Die Höhe des Zuschlag liegt ….. bei 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr.“

Richtig ist hier lediglich, dass der Bundesgerichtshof die meisten in Formularmietverträgen verwendeten Klauseln zu Schönheitsreparaturen für unwirksam erklärt hat. Das ist das Risiko derjenigen Vermieter, die sich auf derartige Formularmietverträge stützen. Ein Anspruch auf nachträgliche Vertragskorrekturen oder Änderungen besteht nicht.

Wer einer Vertragsänderung nicht zustimmt, darf nicht gekündigt werden.

Wer einer Vertragskorrektur oder Ergänzungsvereinbarung nicht zustimmt, dem darf nicht ohne weiteres die Miete um 8,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche im Jahr erhöht werden.

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