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BGH: Auch neue Betriebskosten können auf Mieter umgelegt werden

13.11.2006 08:17
Auch neu entstehende Betriebskosten können unter bestimmten Voraussetzungen auf den Mieter umgelegt werden. Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin (Az.: VIII ZR 80/06). Dies gilt, wenn diese Betriebskostenart im Mietvertrag aufgeführt ist. Außerdem muss das Recht des Vermieters eingeräumt sein, neu entstehende Betriebskosten umzulegen.

Im vorliegen Fall hatte der Vermieter eine Sach- und Haftpflichtversicherung erst nach Beginn des Mietverhältnisses abgeschlossen. Im Mietvertrag war vereinbart, dass neu entstehende Betriebskosten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften umgelegt werden können.

„Vermieter sollten Mietverträge verwenden, in denen nicht nur die gesetzlich bestimmten, sondern auch alle denkbaren ´sonstigen Betriebskosten´ detailliert aufgelistet sind“, rät Dr. Kai H. Warnecke, Mietrechtsexperte bei Haus & Grund.

Quelle: Haus und Grund

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