Gerichtsurteil Erbschaftsrecht:
Keine Panik bei Häuslebauers Erben

05.02.2007 15:00
Vor der überstürzten Übertragung von „Oma ihr klein Häuschen“ warnt die Bausparkasse Schwäbisch Hall. Auch nach dem jüngsten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts müssten Hausbesitzer und ihre Kinder vorerst nicht fürchten, im Erbfall „von der Steuer aufgefressen“ zu werden.

Die Karlsruher Richter hätten zwar festgestellt, dass die derzeitige Ungleichbehandlung verschiedener Vermögensarten bei der Erbschaftssteuer verfassungswidrig sei und den Gesetzgeber aufgefordert, bis Ende 2008 eine Neuregelung zu finden, die alle Vermögensarten nach dem aktuellen Verkehrswert bewertet. Bisher werden Immobilien, im Unterschied zu Wertpapieren und Barvermögen, im Erbfall deutlich unter ihrem tatsächlichen Wert besteuert – ein Privileg, das mit der vom Bundesverfassungsgericht erzwungenen Neuregelung wegfallen könnte.

Schwäbisch Hall-Experte Tobias Göbbel gibt dennoch Entwarnung: „Niemand muss fürchten, dass er bald sein ererbtes Eigenheim oder die Eigentumswohnung der Eltern verkaufen muss, um die Erbschaftssteuer bezahlen zu können.“

Die Richter hätten auch keine grundsätzlichen Einwände gegen die Begünstigung von Immobilien formuliert, wenn dies „durch Ziele des Gemeinwohls gerechtfertigt“ sei. Schließlich, so Göbbel, habe die bisherige Praxis auch praktische Gründe: Während sich anfallende Erbschaftssteuer aus Aktien- oder Barvermögen relativ leicht bezahlen lasse, sei die Kapitalisierung von Immobilien schwieriger: „Es wäre ja absurd, wenn die Erben von Immobilien oder Betriebsvermögen gezwungen wären, dieses zu veräußern, um den Forderungen des Fiskus nachzukommen.“ Da dies nicht im öffentlichen Interesse sein könne, so Göbbel, sei auch nicht damit zu rechnen, dass Immobilienerben „mit einer rückwirkenden Nachbesteuerung bestraft“ würden.
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