Bei Mängeln Mietminderung: Kürzungs-Möglichkeiten werden oft zu hoch eingeschätzt22.03.2007 09:42 Nicht wenige Mieter ärgern sich über Mängel in
ihrer Mietwohnung. Allerdings rechtfertigt nicht jede Macke eine
Mietminderung.
Die Bude schimmelt, die Heizung ist defekt und die Elektrik
produziert einen Kurzschluss nach dem anderen. Der Fall ist klar: Der
Mieter kann die Miete mindern, bis der Vermieter die Mängel behoben
hat. Über die Höhe des Kürzungsanspruchs gibt es zahlreiche
Gerichtsurteile. Doch die Richter sind sich uneins, wie weit die
Miete bei bestimmten Mängeln gekürzt werden darf. Oftmals gestehen
sie selbst bei ärgerlichen Mängeln nur wenige Prozente oder gar
nichts zu. In anderen Fällen führen Macken zu einem erheblichen
Kürzungsanspruch. Mietminderungstabellen sind deshalb mit gewisser
Vorsicht zu genießen, mahnt das Immobilienportal Immowelt.de.
Ist die Wohnung um bis zu zehn Prozent kleiner, als im Mietvertrag
angegeben, besteht nach einschlägiger Rechtsprechung kein
Minderungsanspruch: Lautet die Angabe, die Wohnung habe "circa 65
Quadratmetern" und es stellt sich später heraus, dass sie nur 59
Quadratmeter groß ist, muss der Mieter weiter die volle Miete zahlen,
berichtet das Immobilienportal Immowelt.de. Kürzungsansprüche
bestehen auch nicht immer bei Baulärm: Waren zum Zeitpunkt des
Einzugs bereits Bauarbeiten in der näheren Umgebung ortsüblich, hat
der Mieter keinen Kürzungsanspruch, urteilte etwa das Kammergericht
Berlin (Az.: 8 U 74/01).
Unerhebliche Mängel wie Bohrlöcher für Dübel in Badfliesen vom
Vormieter oder ein kleiner Fleck auf dem Teppichboden rechtfertigen
ebenfalls keine Mietminderung. Auch wenn ein Mieter einen Schaden
selbst verursacht, kann er die Miete nicht kürzen. Mängel, von denen
der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags wusste, rechtfertigen
ebenfalls keine Minderung. Es sei denn, es wurde vereinbart, dass die
Macken gerichtet werden und der Vermieter hält sich nicht daran. Der
Mieter ist außerdem verpflichtet, dem Vermieter auftretende Mängel
mitzuteilen: Weiß dieser von nichts, kann er auch keine Abhilfe
schaffen. Der Mieter riskiert sogar Schadensersatzansprüche des
Vermieters, wenn der Mangel verschwiegen wird und sich der Schaden
dadurch vergrößert.
Wer eine zu hohe Mietminderung vornimmt, riskiert in einigen
Fällen sogar die Kündigung. Zumindest dann, wenn der Vermieter der
Minderung ausdrücklich widerspricht und sich die Mietminderung im
Nachhinein als unangemessen und zu hoch herausstellt, urteilte der
Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 171/03).
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