BGH: Vermieter muss Nutzerwechselgebühr zahlen
Mieterbund: Richtige Entscheidung

22.11.2007 08:00
„Die heutige Entscheidung des Bundesgerichtshofs (VIII ZR 19/07) ist richtig und für mehr als 2,2 Millionen Mieterhaushalte, die pro Jahr umziehen, von großer Bedeutung“, kommentierte Ulrich Ropertz, Pressesprecher des Deutschen Mieterbundes (DMB), in einer ersten Stellungnahme.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten einer Zwischenablesung oder Zwischenabrechnung beim Auszug des Mieters keine Betriebskosten sind, die der Mieter zahlen müsse. Tatsächlich handele es sich um Verwaltungskosten, für die der Vermieter aufkommen müsse.

Nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes war es jahrelang umstritten, wer die so genannte Nutzerwechselgebühr zahlen muss. Wenn der Mieter während der Heizperiode auszieht, müssen im Regelfall die Heizkostenverteiler zu diesem Zeitpunkt zusätzlich abgelesen werden. Das Gleiche kann für Wasserzähler gelten. Eine Reihe von Gerichten verpflichtete den ausziehenden Mieter, diese Kosten zu übernehmen. Andere Gerichte forderten die Gebühr vom einziehenden Mieter oder teilten die Kosten zwischen ein- und ausziehendem Mieter auf. Jetzt hat der Bundesgerichtshof hier für Klarheit gesorgt: Die Kosten eines Nutzerwechsels sind keine umlagefähigen Betriebskosten, weil sie nicht in regelmäßigen Zeiträumen wiederkehren, sondern nur einmal im Zusammenhang mit dem Auszug des Mieters auftreten. Diese typischen Verwaltungskosten müsse der Vermieter zahlen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn Mieter und Vermieter ausdrücklich eine andere vertragliche Vereinbarung getroffen haben.

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