Mietkaution
Rechtslage bei Mietverträgen

03.03.2011 13:18
Die meisten Mietverträge kommen nur mit einer Mietkautionsleistung von Seiten des Mieters zustande. Die Rechtsgrundlage einer Mietkaution wird durch §551 des BGB geregelt. Sie ist eine Sicherheitsleistung gegenüber dem Vermieter, falls der Mieter Pflichtverletzungen begeht. Darunter fallen beispielsweise nicht eingehaltene Zahlungen von Miete beziehungsweise Nebenkosten.

Die Verpflichtung zur Kautionszahlung von Seiten des Mieters erfolgt nicht automatisch, sie muss aufgrund des §551 BGB zwischen dem Mieter und seinem Vermieter im Mietvertrag ausdrücklich festgehalten werden.
Die Höhe der Mietkaution ist gesetzlich auf maximal drei Kaltmieten festgesetzt. Wurde von den Vertragspartnern eine pauschalisierte Warmmiete festgelegt, müssen die nicht aufgeschlüsselten Nebenkosten abgezogen werden.

Nach §551 Abs.II BGB ist die Aufteilung der geforderten Mietkaution in drei gleiche Monatsraten erlaubt. Die erste Mietkautionsrate muss bei Vertragsabschluss entrichtet werden. Allerdings schließen die Vermieter meistens nur dann den Mietvertrag, wenn die komplette Kaution bei Vertragsunterzeichnung geleistet wird.
Der Mieter muss die Quittung oder Zahlungsbeleg sehr gut aufbewahren, da es bei einem eventuellen Streitfall zu Beweisproblemen kommen kann.

Da die Mietkaution nach §551 Abs.III BGB insolvenzfest ist, muss der Vermieter sie getrennt vom restlichen Vermögen anlegen. Er muss die Kautionsleistung so anlegen, dass mindestens der übliche Zinssatz, von Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, garantiert ist.
Der Vermieter sollte die Anlage der gezahlten Kautionssumme dringend zeitnah vornehmen, um einem Zinsverlust für den Mieter vorzubeugen. Dieser könnte sonst Schadenersatzansprüche gegen ihn stellen.
Durch eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom Oktober 2010 muss der Mieter die vereinbarte Mietkaution erst zahlen, wenn durch den Vermieter eine insolvenzsichere Anlagemöglichkeit eindeutig nachgewiesen wird.

Mit Auflösung des Mietvertrages hat der Mieter ein Recht auf Rückzahlung seiner Mietkaution, sowie der aufgelaufenen Anlagezinsen. Der Vermieter muss den Gesamtbetrag aber erst zurückzahlen, wenn überprüft wurde ob und wenn wieviel aufzurechnende Ansprüche gegenüber dem Mieter bestehen.
Eine geregelte Rückzahlungsfrist gibt es in der Rechtsprechung nicht, da im Einzelfall individuell beurteilt wird.
Bestehen seitens des Vermieters keine ersichtlichen Ansprüche, ist es üblich einen Zeitraum von maximal sechs Monaten zu zugestehen. Besteht durch den Vermieter kein Anlass zu einer Anspruchsprüfung, muss eine Rückzahlung wesentlich schneller erfolgen.

Quelle: IT Schuler
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