BGH unterläuft Mieteransprüche
Reparatur- oder Renovierungskosten treiben Mieterhöhung nach Modernisierung in die Höhe

30.03.2011 15:00
(dmb) „Die Entscheidung ist sehr problematisch. Mieteransprüche auf Beseitigung von Schäden in ihrer Wohnung, Ansprüche zum Beispiel auf Reparatur- oder Renovierungsarbeiten, nachdem der Vermieter modernisiert hat, stehen nur noch auf dem Papier, gehen wirtschaftlich ins Leere“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, das heutige Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 173/10).



Der Bundesgerichtshof hatte entschieden, dass der Vermieter die Kosten für Renovierungsarbeiten, die infolge von Modernisierungsmaßnahmen erforderlich werden, zu den Modernisierungskosten zählen darf und damit auf die Mieter im Wege einer Mieterhöhung umlegen kann.

Der Vermieter hatte in der Mieterwohnung Wasserzähler einbauen lassen. Nach dem Gesetz kann er 11 Prozent der Kosten als Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen. Der Mieter forderte, dass der Vermieter Schäden, die durch den Einbau der Wasserzähler in seiner Wohnung entstanden sind, beseitigt, beispielsweise in der Küche neu tapeziert. Die Kosten hierfür rechnete der Vermieter in die Modernisierungskosten ein, so dass die Mieterhöhung entsprechend höher ausfiel. Der Bundesgerichtshof gab dem Vermieter Recht.



Siebenkotten: „Mit dieser Entscheidung verliert der Mieteranspruch auf Reparatur oder Renovierung seinen Sinn. Wenn der Mieter als Folgekosten der Modernisierung notwendige Arbeiten über Mieterhöhungen sowieso bezahlen muss, kann er die Arbeiten auch gleich selbst bezahlen. Ab sofort steht der Mieteranspruch auf Beseitigung von Schäden nach Durchführung von Modernisierungsarbeiten in der Mieterwohnung nur noch auf dem Papier.“

Quelle: Deutscher Mieterbund e.V.
Passende Stichworte zu weiteren Nachrichten: