Erstattungsansprüche von Mietern verjähren nach 6 Monaten
Mieterbund kritisiert BGH Urteil

04.05.2011 15:00
„Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist für mich nicht nachvollziehbar, ich halte sie für falsch, “ kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB) Lukas Siebenkotten das heutige Karlsruher Urteil (BGH VIII ZR 195 / 10). „Wenn Mieteransprüche auf Rückzahlung zu Unrecht geleisteter Renovierungskosten schon 6 Monate nach Ende des Mietverhältnisses verjährt sind, wissen viele Mieter zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht, dass sie überhaupt einen derartigen Anspruch gehabt haben. Das ist ein absurdes Ergebnis.“



Der Bundesgerichtshof hatte vor zwei Jahren entschieden, Mieter, die bei ihrem Auszug zu Unrecht renoviert haben, können von ihrem Vermieter Geldersatz verlangen (BGH VIII ZR 302 /07). Der Vermieter, so die Karlsruher Richter, sei ungerechtfertigt bereichert, wenn der Mieter im Glauben an eine wirksame Vertragsregelung bei seinem Auszug renoviert, obwohl die Vertragsregelung unwirksam und er zu diesen Arbeiten tatsächlich nicht verpflichtet war. Jetzt entschied der Bundesgerichtshof, dieser Mieteranspruch verjährt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses.



Siebenkotten: „Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung verjähren aber nach drei Jahren. Die Frist beginnt erst dann zu laufen, wenn der Mieter weiß, dass er Ersatzansprüche hat. Dass der Bundesgerichtshof auf diese Gesetzeslage mit keinem Wort eingeht ist enttäuschend und letztlich nicht nachvollziehbar.“ Jetzt verlieren Millionen Mieter Ersatzansprüche, von denen sie bisher noch gar keine Kenntnis hatten.

Der Mieterbunddirektor rief Mieter auf, vor Durchführung von Renovierungsarbeiten oder Zahlung von Renovierungskosten, mit Hilfe des örtlichen Mietervereins zu prüfen, ob eine entsprechende vertragliche Verpflichtung besteht. Spätestens aber nach Auszug müsse jetzt geklärt werden, ob Erstattungsansprüche bestehen.

Quelle: dmb
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