Wer zuletzt lacht...
- Gewährleistung bei Hausbau im Auge behalten -

10.08.2006 08:30
Wer ein Haus baut oder eine neue Eigentumswohnung kauft, hat meist gut Lachen: Mögliche Mängel werden in der Regel im Rahmen der Gewährleistung abgestellt. Doch wenn die WC-Spülung streikt oder das neue Fenster nicht richtig schließt, gilt es ein paar Regeln zu beachten, betont die LBS West.

Auftretende Mängel sollten grundsätzlich zur besseren Dokumentation im Streitfall dem Bauträger oder den Handwerksbetrieben, die mit der Ausführung beauftragt wurden, schriftlich angezeigt werden. Innerhalb einer angemessenen Frist haben diese dann die Möglichkeit, den Mangel zu beheben. Zudem sollten Käufer bzw. Bauherren die Mängel umgehend melden – auch im eigenen Interesse, um weitergehende Schäden zu vermeiden.

Natürlich ist der Gewährleistungsanspruch nicht grenzenlos. „Schon beim Kauf bzw. der Beauftragung sollte man eine fünfjährige Gewährleistungsfrist, wie sie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt, vereinbaren“, rät Bernd Pütz, LBS-Pressesprecher. Gerne wird in Verträge die so genannte Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) mit zugrunde gelegt. Die VOB kennt jedoch im Punkte der Gewährleistung deutlich kürzere Laufzeiten als das BGB. In der Praxis wird die Gewährleistungsfrist für bestimmte Bauteile – etwa elektrische Motoren von Rollladen – aus pragmatischen Gründen gerne auf beispielsweise zwei Jahre befristet.

Vor Ablauf der Gewährleistungsfrist empfiehlt es sich, nochmals kritisch durch die eigenen vier Wände zu gehen, um etwaige Mängel oder Fehler zu dokumentieren und dem Bauträger bzw. Handwerksunternehmen anzuzeigen. Wenn es um das Entdecken von Mängeln geht, ist der Laie manchmal technisch überfordert. „Professionelle Hilfe bieten hier Sachverständige“, so Pütz. Deren Hilfe ist natürlich nicht umsonst, kann sich jedoch bei ansonsten unentdeckten Mängeln auszahlen.

Für den Bau-Laien ist es allerdings nicht leicht, einen wirklich qualifizierten Sachverständigen zu finden, da der Begriff selbst kaum geschützt ist. Wer hier auf Nummer sicher gehen will, sollte sich an einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen wenden. Diese gibt es für die unterschiedlichsten Fachbereiche. Die Bestellung solch qualifizierter Gutachter erfolgt etwa über die Ingenieurkammern oder die IHK. Der richtige Ansprechpartner rund ums Bauen ist etwa ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Schäden an Gebäuden. Solch einen Gutachter in der Nähe benennt beispielsweise die örtliche IHK. Auch der Blick ins Internet hilft hier weiter: Unter www.svv.ihk.de gibt es ein umfangreiches Verzeichnis qualifizierter Sachverständiger.

Quelle: LBS

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