Bundesgerichtshof lockert Abrechnungs- und Ausschlussfrist bei Betriebskostenabrechnungen
Mieterbund fürchtet Rechtsunsicherheit und neue Streitigkeiten

26.05.2011 10:00
„Der Bundesgerichtshof weicht die gesetzliche Regel auf, dass eine Betriebskostenabrechnung 12 Monate nach Ende der Abrechnungsperiode nicht mehr zum Nachteil des Mieters korrigiert werden darf. Das führt zu einer unnötigen Rechtsunsicherheit und wird neue Streitigkeiten hervorrufen, auch nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist“, kritisierte der Direktor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die jetzt veröffentlichte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 133/10).



Die Karlsruher Richter erklärten, die Mieter dürften sich ausnahmsweise „nach Treu und Glauben“ nicht auf die gesetzliche Abrechnungs- und Ausschlussfrist berufen. Sie hätten den Fehler in der Abrechnung leicht erkennen können. Die Mieter dürften die Vermieterin nicht an ihrem für sie offensichtlichen und später auch korrigierten Versehen festhalten.

Die Vermieterin hatte ursprünglich das Kalenderjahr 2007 am 10. Dezember 2008 abgerechnet. Irrtümlich hatte sie aber die falschen Vorauszahlungsbeträge eingesetzt, statt 1.895 Euro 2.640 Euro. Mit Schreiben vom 14. Januar 2009 korrigierte die Vermieterin die Abrechnung. Statt eine Rückzahlung in Höhe von 203 Euro zu erhalten, mussten die Mieter jetzt 532 Euro an die Vermieterin nachzahlen.



Siebenkotten: „In diesem Einzelfall mag das Urteil des Bundesgerichtshofs gerecht sein. Aber die unbedingte Einhaltung der gesetzlichen Abrechnungs- und Ausschlussfrist dient der Rechtssicherheit. So soll Streit vermieden werden, ein endgültiger Schlussstrich unter die Auseinandersetzungen der Vertragsparteien gezogen werden. Wenn der Bundesgerichtshof jetzt die nachträgliche Korrektur von Vermieterfehlern und Irrtümern erlaubt, stellt er diese Grundsätze ohne Not in Frage.“

Quelle: Deutscher Mieterbund
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