Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen
BFH-Urteil entlastet betroffene Eigenheimer

28.06.2011 15:00
Aufwendungen für die behindertengerechte Umgestaltung einer selbstgenutzten Immobilie können als außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend gemacht werden. Unerheblich ist dabei, ob durch den Umbau ein Gegenwert entsteht und ob der Eintritt der Behinderung auf einem unvorhersehbaren Ereignis beruht. Auf diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH, Az. VI R 16/10) macht die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund aufmerksam.

Im zu entscheidenden Fall hatte ein Ehepaar mit einem behinderten Kind im Jahr 2005 für 30.000 Euro ein sanierungsbedürftiges Einfamilienhaus erworben und anschließend umfangreich für knapp 200.000 Euro umgebaut und modernisiert. Im Rahmen der Sanierung wurden unter anderem zwei Bäder mit bodengleichen Duschen eingebaut. In seiner Einkommensteuererklärung machte das Ehepaar 2006 etwa 30.000 Euro und 2007 rund 4.000 Euro an anteiligen Umbaukosten für den von einem zu einhundert Prozent behinderten Kind genutzten Wohnraum als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das zuständige Finanzamt und das Finanzgericht lehnten die Anerkennung ab. Der BFH gab dem Ehepaar schließlich Recht. Die Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau seien weder durch den Kinder- bzw. Behindertenpauschbetrag abgegolten noch sei es erheblich, ob die behinderungsgerechten Umbauten lange geplant worden seien. Abzugsfähig seien allerdings nicht die anteiligen Umbaukosten, sondern nur die durch den behindertengerechten Umbau entstandenen Mehrkosten.

Quelle: Haus & Grund
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