Das sollten Sie wissen
3 Mythen rund um Mietrecht

Das sollten Sie wissen


25.10.2017 09:00
Mehr als die Hälfte der Haushalte in Deutschland mietet die eigenen vier Wände. Da häufig ein großer Teil des monatlich zur Verfügung stehenden Einkommens darauf verwendet werden muss, diese Kosten zu decken, ist es umso wichtiger, einen Blick auf das geltende Mietrecht zu werfen. Selbst im Jahr 2017 ranken sich darum einige Mythen, welche für Unsicherheit auf Seiten der Mieter sorgen. Wir möchten drei dieser Märchen etwas genauer unter die Lupe nehmen.

Mythos 1: Nur frisch gestrichene Wohnungen dürfen übergeben werden


Der Umzug in eine neue Wohnung beginnt meist mit den langwierigen Streicharbeiten in den ehemaligen vier Wänden. Schließlich ist doch jeder Mieter dazu verpflichtet, die Räumlichkeiten in ein frisches Weiß zu tauchen, bevor er die Wohnung wieder verlässt. Tatsächlich handelt es sich hier um einen der bekannten Mythen, der sich selbst unter langjährigen Mietern hartnäckig hält. Selbst wenn sich im Mietvertrag der Zusatz findet, dass die Wohnung renoviert an den Nachfolger übergeben werden muss, handelt es sich nicht um den so oft wahrgenommenen Befehl des Streichens. Einerseits sind Mieter dazu verpflichtet, ihre Einbauten zu entfernen und damit keine Spuren zu hinterlassen. Dazu zählt zum Beispiel, hinterlassene Löcher in den Wänden zu entfernen und nach entstandenen Schäden Ausschau zu halten. Werden die Räume besenrein übergeben, so ist es jedoch nicht notwendig, alle Wände noch einmal weiß zu streichen. Sollte es in dieser Frage zu Streitigkeiten mit dem Vermieter kommen, kann rechtlicher Beistand helfen, um diese zu überwinden. Experten für Mietrecht in Düsseldorf stellen ebenfalls die eindeutige Rechtslage unter Beweis.

Mythos 2: Mieter dürfen einmal pro Monat laut feiern


Tatsächlich hält sich das hartnäckige Gerücht, jedem Mieter stünde das Recht zu, einmal im Monat eine große Party zu veranstalten und damit gegen die übliche Konvention der nächtlichen Ruhe zu verstoßen. So sehr sich viele junge Leute diese Ausnahme wünschen würden, die ihnen regelmäßig akustische Freiheit zugesteht, bleiben diese Hoffnungen leider enttäuscht. Denn es gibt keineswegs in festen Abständen die Möglichkeit, große Feste zu veranstalten und damit womöglich andere Wohnparteien des Hauses gegen sich aufzubringen. Stattdessen gelten nur große Anlässe, wie zum Beispiel eine Hochzeit, als Grundlage, um auch nach 22 Uhr etwas lauter zu sein. Laut Mieterbund ist es nicht rechtens, andere Mieter zum Ertragen des Lärms zu zwingen. Sollte dennoch ein großer Anlass für eine Feier bestehen, so ist es ohnehin ratsam, dies zuvor mit den Nachbarn abzusprechen und um ihr Verständnis zu bitten. Mögliche Streitigkeiten, die sich an die laute Nacht anschließen könnten, werden so in vielen Fällen bereits im Keim erstickt.

Mythos 3: Der Vermieter darf einen Schlüssel behalten


Grundsätzlich befindet sich eine Mietwohnung im Besitz des Vermieters. Dennoch erwirbt der Mieter ein alleiniges Nutzungsrecht, welches für eine verzwickte Gemengelage sorgt. In Deutschland hält sich seit langer Zeit der Mythos, der Vermieter dürfte einen Schlüssel zur Wohnung für sich behalten. Tatsächlich ist dies ein bekannter Trugschluss, denn alle Schlüssel müssen bereits zum Inkrafttreten des Mietvertrags an die im Haus wohnenden Parteien ausgehändigt werden. Entscheidet sich ein Mieter freiwillig dazu, dem Vermieter ein Exemplar zu überlassen, so darf dieser dennoch nur unter Zustimmung die Wohnung des Mieters betreten.

Foto: pixabay.com/ArtisticOperations
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